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Schmerzensgeld von € 8.000 wegen eines Datenschutzverstoßes: Klinkik muss haften

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € aufgrund eines Datenschutzverstoßes: Die Klinik haftet!

Verstöße gegen den Datenschutz können erhebliche Schmerzensgeldansprüche gemäß Art. 82 DSGVO nach sich ziehen, selbst bei immateriellen Schäden, die nur abstrakt sind. Die Gerichte tendieren zunehmend dazu, höhere Beträge anzuerkennen, wie ein Urteil über € 8.000 belegt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten – jedoch sollte die Deckungsanfrage von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eingereicht werden. Ich unterstütze Sie bundesweit.

Was ist passiert?

Ein HIV-positiver Patient erhielt in einer Klinik Behandlung und wurde später dort als Mitarbeiter eingestellt. Die Klinik versäumte es jedoch, die sensiblen Gesundheitsdaten des neuen Mitarbeiters zu schützen.

In der Folge hatten einige Mitarbeiter der Klinik mehrere Wochen lang Zugriff auf das „Patientendeckblatt“, auf dem unter anderem die HIV-Diagnose des Mitarbeiters vermerkt war.

Obwohl lediglich Name, Anschrift, Krankenkasse und die kaum lesbare, dreibuchstabige Diagnose „HIV“ sichtbar waren, stellte dies einen erheblichen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Selbst diese minimalen Informationen hätten gesperrt werden müssen. Die Klinik versuchte, den Vorfall zu bagatellisieren, da nur wenige Personen Zugang zu den Daten hatten und diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien.

Doch dem entgegen steht, dass die HIV-Diagnose eines Mitarbeiters die Kollegen nichts angeht. Auch Angestellte im medizinischen Bereich haben das Recht darauf, dass ihre Patientendaten ausschließlich dem behandelnden Arzt und dessen Hilfspersonal zugänglich sind – und nur für den konkreten Behandlungsfall.

Insbesondere eine Diagnose wie HIV, die nach wie vor stark stigmatisiert ist, darf nicht leichtfertig offenbart werden. In diesem Fall führte die Offenlegung der Diagnose zu einem veränderten Verhalten der Kollegen.

Das Schmerzensgeld von € 8.000 nach Art. 82 DSGVO wäre wahrscheinlich noch höher ausgefallen, wenn weitere Details des Gesundheitszustands öffentlich zugänglich gewesen wären.

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Besonderheiten des Urteils: Prägende Entscheidung im Datenschutzrecht

Deutsche Gerichte haben bisher oft eine zurückhaltende Haltung bei der Anerkennung von Schmerzensgeld für immaterielle Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen gezeigt.

Viele Richter betrachteten solche Verstöße als unbedeutend, die nur in seltenen, schwerwiegenden Fällen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen würden. Diese Sichtweise steht jedoch im Widerspruch zur Absicht des EU-Gesetzgebers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) klargestellt, dass deutsche Gerichte die Voraussetzungen und den Umfang von Art. 82 DSGVO nicht allein mit dem Verweis auf einen angeblich fehlenden Schaden abtun dürfen. Ein Schaden muss nicht unbedingt gravierend sein, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.

Das Urteil, bei dem ein Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,00 zugesprochen wurde, zählt zu den höchsten Beträgen, die in Deutschland bislang wegen eines Datenschutzverstoßes vor Gericht durchgesetzt wurden.

Dies verdeutlicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzes seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.

Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eindeutig festgelegt, dass bei Datenschutzverletzungen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden – wie etwa Schmerzensgeld – ersetzt werden müssen.

Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich; auch ein abstrakter immaterieller Schaden genügt, um eine Entschädigung zu erhalten.

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Fazit: Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen nicht außer Acht lassen.

Im Falle eines Datenschutzverstoßes sollten Betroffene nicht nur Maßnahmen gegen den Verstoß ergreifen, sondern auch die Möglichkeit eines Schmerzensgeldes in Betracht ziehen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten, sofern die Versicherung zum Zeitpunkt des Verstoßes bestand.

Die Anfrage zur Kostenübernahme sollte jedoch einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden, um die Erfolgschancen zu maximieren.

Ich unterstütze Sie deutschlandweit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sei es bei Widerruf, Löschung, Sperrung oder der Durchsetzung von Schmerzensgeld nach Datenschutzverstößen.

Wurden Ihre Daten am Arbeitsplatz unrechtmäßig verwendet? Ich setze mich für Ihr Schmerzensgeld ein und verteidige Ihre Rechte im Rahmen der DSGVO. Lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten.

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