Paul-Albert Schullerus – Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt in Mainz und Wiesbaden für Vertretungen im Klageverfahren gegen die SoKA Bau

Dienstleistung im Sozialrecht

Wie prüfen für Sie, ob die Pflichtmitgliedschaft rechtens ist

Sie haben Post von der SOKA-Bau erhalten? Es liegt eine Falscheinstufung vor? Handeln Sie schnell, damit keine Pflichtbeiträge von Ihnen gefordert werden können! 

Die SOKA-Bau (Sozialkassen der Bauwirtschaft) ist die Dachmarke für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Fällt ein Betrieb in den Geltungsbereich der Sozialkasse für Bauwirtschaft, ist dieser beitragspflichtig. 

Pauschal gesagt, fallen alle Betreibe des Baugewerbes darunter. 

Doch in vielen Fällen werden Betriebe zur Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgefordert, obwohl ihre Gesamtarbeitszeit nicht in der Baubranche liegt.

Beispielsweise forderte SOKA-Bau 2020 rückwirkend einen Pflichtbeitrag von rund 89.257,59 Euro von einem Unternehmen (Urteil vom 20.02.2020 – 10 Ca 40/18 SK). Das Arbeitsgericht Wiesbaden lehnte die Klage nach der Beweisaufnahme ab. Denn die Firma war als Bauträgergesellschaft tätig. Sie führte die Bauberatung, Bauplanung, Errichtung und Veräußerung von Gebäuden und Objekten und den Verkauf schlüsselfertiger Gebäude durch. In der Gesamtarbeitszeit hat die Firma überwiegend Planungs-, Verwaltungs- und Bürotätigkeiten getätigt. Lediglich einen sehr kleinen Teil ihrer Arbeitnehmer war mit der Überprüfung von Subunternehmern oder eigenen Bautätigkeiten (Maurerarbeiten sowie Dämm-, Maler- und Lackierarbeiten) beauftragt.

Damit war der Betrieb nicht verpflichtet, Pflichtbeiträge an die SOKA-Bau zu zahlen.

Wie Sie sehen, kann sich eine Klage gegen die SOKA-Bau vor allem finanziell lohnen. Denn hohe Pflichtbeiträge, die rückwirkend geltend gemacht werden, bedeuten für viele Unternehmen der finanzielle Ruin.

Unsere Rechtsanwälte informieren Sie im folgenden Beitrag über die Beitragspflicht, was Sie bei Erhalt eines Mahnbescheides tun müssen und wie eine konkrete Betriebsprüfung der SOKA-Bau aussieht.

Wann besteht eine Beitragspflicht?

Betriebe des Baugewerbes sind automatisch Pflichtmitglieder der SOKA-Bau und somit beitragspflichtig. 

Unterfällt der Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), ist er als baugewerblicher Betrieb einzustufen. Dafür müsste er dem räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich umfasst sein.

  • Räumlicher Geltungsbereich

    • Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    • Hier genügt es, wenn die bauliche Leistung im Inland erbracht wird, obwohl sich der Betriebssitz des Arbeitgebers im Ausland befindet.

  • Betrieblichen Geltungsbereich

    • Umfasst sind alle Betriebe, die beispielhaft innerhalb des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aufgelistet werden.

    • Pauschal werden Betriebe umfasst, die überwiegend, also in mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit, eine bauliche Tätigkeit ausführen.

    • Erbringt ein Betrieb eine der genannten baulichen Beispieltätigkeiten, jedoch nicht überwiegend, kann er dennoch als baugewerblich qualifiziert werden. 

    • Dafür muss der Betrieb Bauten aller Art erstellen, bauliche Leistungen erbringen (Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) oder sonstige bauliche Leistungen erbringen.

    • Wird die Leistung nur in einem selbständigen Betriebsteil erbracht, kann auch nur für diese Abteilung eine Beitragspflicht bestehen. Denn sie gilt als Betrieb im Sinne des Tarifvertrages.

    • Bei Vor‑, Nach- und Nebenarbeiten besteht keine Beitragspflicht, wenn die Arbeiten in keinem Zusammenhang mit der baulichen Leistung stehen. Zum Beispiel, wenn sie von einem Subunternehmer ausgeführt wurden.

    • Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im vertragsschließenden Bauverband.

  • Persönlicher Geltungsbereich

Umfasst sind:

  • Gewerbliche Arbeitnehmer (auch die wegen geringfügiger Beschäftigung nicht versicherungspflichtigen),

  • Angestellte,

  • Dienstpflichtige Arbeitnehmer,

  • Auszubildende.

Klage oder Mahnbescheid durch Urlaubs- und Lohnausgleichkasse (ULAK-Bau)

  • Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) ist eine Unterinstitution der SOKA Bau.

    • Werden keine Beiträge gezahlt, beantragt die ULAK-Bau einen Mahnbescheid beim zuständigen Arbeitsgericht.

  • Die ULAK-Bau hat keine Berechtigung in Ihren Betrieb zu betreten und Akten, Lohnunterlagen oder ähnliches einzusehen, solange Sie kein zahlendes Mitglied sind.

  • Sobald Sie einen Mahnbescheid der ULAK-Bau erhalten, müssen Sie schnell handeln.

    • Nach Erhalt haben Sie eine Widerspruchsfrist von einer Woche.

    • Schnell muss geprüft werden, ob Ihr Betrieb unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt und somit eine Beitragspflicht besteht.

    • Nach dem aktuellen Tarifvertrag kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Beiträge der letzten drei vollen Jahre geltend machen. 

    • Durch diese rückwirkende Erfassung ist die Existenz vieler Betriebe gefährdet.

Betriebsprüfung durch die SoKA-Bau

  • Meist erfragt die SOKA-BAU eine Selbstauskunft schriftlich beim Unternehmen.

    • Viele Arbeitgeber füllen diesen Erfassungsbogen unbedacht aus, da sie denken, ihr Betrieb falle nicht in das Baugewerbe.

    • Doch in vielen Fällen interpretiert die SOKA-Bau die Angaben zu ihren Gunsten wie eine Betriebsanmeldung.

    • Diese Angaben können dann als Grundlage für die Beitragszahlung herangezogen werden.

  • Daneben informiert sich die SOKA-Bau auch bei anderen Organisationen wie dem Zoll.

  • Manchmal schickt die Arbeitsagentur Mitarbeiter für einen Betriebsbesuch vorbei. 

    • Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben dann unfreiwillig Informationen preis, da sie sich über die Tragweite einer Beitragspflicht nicht bewusst sind.

    • Doch die Daten des Betriebsbesuches werden in der Regel an die SOKA-Bau weitergegeben.

  • Weigert sich ein Betrieb trotz Aufforderung durch die SOKA-Bau, bei einer geforderten Überprüfung mitzuwirken oder Beiträge zu zahlen, klagt die SOKA-Bau vor Gericht.

    • Sobald die SOKA-Bau Kontakt zu Ihnen aufnimmt, sollte Sie als Arbeitgeber einen Rechtsanwalt kontaktieren und nicht auf eignen Faust antworten.

    • Sonst können schwere betriebliche Konsequenzen auf Sie zukommen.

Die SOKA-Bau hat Sie kontaktiert? Lassen Sie Ihre Rechtslage von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüfen, denn schnell kann eine Falscheinstufung Ihren Betrieb in eine finanzielle Notlage bringen!

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