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Alles Wichtige zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Wesentliches zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Die Elternzeit, die früher als „Erziehungsurlaub“ bekannt war, hat das Ziel, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell abzusichern.

In meinem Leitfaden erfahren Sie, was Elternzeit genau umfasst, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten Ihnen nach dem Ende der Elternzeit zustehen.

Elternzeit: Rechte, Voraussetzungen und Bestimmungen

  • Was versteht man unter Elternzeit?

    • Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen.

    • Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt jedoch bestehen.

    • Nach der Elternzeit habe ich Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung.

  • Wer hat die Möglichkeit, Elternzeit zu beantragen?

    • Gemäß § 15 BEEG haben Arbeitnehmer

    • Anspruch auf Elternzeit, sofern sie mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind ihres Partners im gleichen Haushalt leben und die Betreuung eigenständig übernehmen.

    • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit beantragen.

    • Elternzeit kann entweder alleine oder gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Elternzeit beantragen und die Dauer flexibel gestalten: So funktioniert es.

  • Wie beantrage ich die Elternzeit?

    • Die Elternzeit muss schriftlich bei meinem Arbeitgeber beantragt werden. Ich empfehle, mein Musterschreiben als Orientierung zu nutzen.

    • Für die ersten drei Lebensjahre meines Kindes gilt eine Frist von mindestens sieben Wochen vor Beginn.

  • Wie lange dauert die Elternzeit?

    • Bisher war die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag meines Kindes möglich.

    • Es können bis zu 24 ungenutzte Monate bis zum 8. Geburtstag flexibel genommen werden.

    • Ich kann die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Mein Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen ablehnen, sofern dieser nach dem dritten Lebensjahr liegt.

Anspruch auf den Arbeitsplatz nach der Elternzeit: Was ich wissen sollte

  • Habe ich das Recht auf denselben Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

    • Nein, ein Recht auf denselben Arbeitsplatz besteht nicht.

    • Ich habe jedoch das Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der im Wesentlichen meiner bisherigen Tätigkeit entspricht.

    • Dieses Recht ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO).

  • Was versteht man unter „gleichwertigem Arbeitsplatz“?

    • Der Arbeitgeber kann mich innerhalb des Rahmens meiner arbeitsvertraglichen Vereinbarungen versetzen.

    • Die neue Tätigkeit darf jedoch nicht grundlegend von der ursprünglichen abweichen:

    • Beispiel Tätigkeitsbereich: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst kann nicht ohne Zustimmung in den Außendienst versetzt werden.

    • Beispiel Qualifikation: Hat ein Arbeitnehmer über Jahre Führungsaufgaben übernommen, so besteht nach der Elternzeit Anspruch auf eine Tätigkeit, die diesen Aufgaben entspricht, sofern diese Praxis zur vertraglichen Übung wurde.

  • Wichtiger Hinweis:

    • Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab.

    • Die neue Tätigkeit muss der alten in Verantwortung und Qualifikation entsprechen.

    • Bei unzulässigen Versetzungen oder Änderungskündigungen stehen mir rechtliche Schritte offen.

Informieren Sie sich im Vorfeld über Ihre Rechte, um bestens vorbereitet in die Rückkehr nach der Elternzeit zu starten! Ich unterstütze Sie dabei gerne als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht!

Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Ist es mir erlaubt, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten?

    • Ja, ich kann während der Elternzeit unter bestimmten Bedingungen in Teilzeit arbeiten.

    • Der erste Schritt ist, eine einvernehmliche Lösung mit meinem Arbeitgeber zu finden.

    • Gemäß § 15 Abs. 5 BEEG habe ich die Möglichkeit, eine Reduzierung meiner Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche zu beantragen.

    • Beide Parteien können über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit verhandeln.

  • Teilzeitanspruch: Bedingungen und Fristen

Falls keine Einigung erzielt wird, habe ich unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

  • Der Arbeitsumfang liegt zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche und beträgt mindestens zwei Monate.

  • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit vor.

  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden:

    • Sieben Wochen im Voraus: Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren.

    • 13 Wochen im Voraus: Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr (für Geburten nach dem 01.07.2015).

  • Wichtige Hinweise:

    • Den Teilzeitanspruch kann ich während der Elternzeit maximal zweimal geltend machen.

    • Der schriftliche Antrag muss den Beginn, Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit klar angeben.

  • Eine Ablehnung des Antrags muss der Arbeitgeber schriftlich begründen:

    • Frist: 4 Wochen (Elternzeit in den ersten drei Jahren).

    • Frist: 8 Wochen (Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).

  • Was passiert im Falle einer Ablehnung?

    • Wird die Frist zur Ablehnung versäumt, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

    • Eine rechtzeitige Ablehnung kann gerichtlich überprüft werden.

Teilzeit nach der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Kann ich nach der Elternzeit auf Teilzeit wechseln?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ich nach der Elternzeit von Vollzeit auf Teilzeit wechseln.

    • Dieser Anspruch basiert jedoch nicht auf der Elternzeit selbst, sondern auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  • Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG):

    • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

    • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

    • Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich gestellt werden, einschließlich Angaben zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

    • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen, wie z. B. erhebliche Störungen im Arbeitsablauf, in der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten.

  • Wichtige Fristen und Regelungen:

    • Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich erfolgen.

    • Keine Reaktion des Arbeitgebers: Die beantragte Teilzeitregelung gilt automatisch als genehmigt.

    • Nach Genehmigung kann der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeitverteilung nur ändern, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt.

    • Die Änderung muss mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.

Kündigung in der Elternzeit: Was ich wissen sollte

  • Genieße ich Kündigungsschutz während der Elternzeit?

    • Ja, während der Elternzeit habe ich besonderen Kündigungsschutz. Mein Arbeitgeber darf mir grundsätzlich nicht kündigen.

  • Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, z. B.:

  • Betriebsstilllegung

  • Besonders grobe Pflichtverletzungen

  • Selbst in solchen Fällen benötigt mein Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor er eine Kündigung aussprechen kann.

  • Wann beginnt der Kündigungsschutz?

    • Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes: Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    • Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr: Der Kündigungsschutz beginnt nach der Neuregelung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Kündigung nach der Elternzeit: Was ich beachten muss

  • Kann ich nach der Elternzeit sofort gekündigt werden?

    • Mit Ablauf der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz.

    • Ab diesem Zeitpunkt gelten für mich die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer.

  • Was bedeutet das?

    • Der Arbeitgeber benötigt einen rechtmäßigen Kündigungsgrund, beispielsweise betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

    • Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

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