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LSG-Urteil: Kein Bürgergeld bei großem Haus: Sozialstaat dient nicht der Vermögensoptimierung

Fachbeitrag im Sozialrecht

LSG-Urteil: Kein Bürgergeld bei hochwertigem Wohnraum – Der Sozialstaat ist nicht zur Vermögensoptimierung da.

Wer ein großes Eigenheim besitzt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld – diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.

Sozialleistungen sollen der Bedürftigkeit Rechnung tragen und nicht dazu dienen, privates Vermögen zu erhöhen.

Viele Bürger fragen sich: Ist es möglich, trotz Wohneigentum Bürgergeld zu beantragen? Das LSG stellt klar, dass der Sozialstaat nicht dazu dient, den finanziellen Wohlstand von Leistungsbeziehern zu fördern. Wer ein neues, großes Haus errichtet, wird laut Gericht nicht als hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches angesehen.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Vermögen und Sozialleistungen unvereinbar sind, wenn es um den Bezug von Bürgergeld geht. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag meiner Kanzlei für Sozialrecht.

LSG-Urteil: Kein Bürgergeld bei umfangreichem Eigenheim – Der Sozialstaat bietet Schutz vor Bedürftigkeit, jedoch nicht vor der Verwertung von Vermögen.

Ist es möglich, ein Haus zu bauen und gleichzeitig Bürgergeld zu beziehen? Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass jemand, der sich ein großes Eigenheim leistet, dessen Wert zur Sicherung seines Lebensunterhalts nutzen muss. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Wohneigentum als verwertbares Vermögen betrachtet wird. Sozialleistungen dienen der Existenzsicherung und nicht der Vermögensoptimierung (Beschl. v. 07.01.2025, AZ. L 11 AS 372/24 B ER).

LSG: Kein Bürgergeld nach Hausverkauf – Wert des Eigenheims sichert den Lebensunterhalt

Eine Familie aus dem Emsland verkaufte ihr bisheriges Haus für 514.000 Euro und errichtete mit dem Erlös ein neues Eigenheim im Wert von 590.000 Euro – während sie Bürgergeld bezog. Das Jobcenter wies daraufhin weitere Leistungen zurück, da der erzielte Verkaufserlös sowie der Verkehrswert des neuen Hauses ausreichen würden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Familie sei somit nicht mehr hilfebedürftig.

Gegen diese Entscheidung erhob die Familie Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück. Sie führte an, dass das neue Eigenheim als geschütztes Vermögen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II zu betrachten sei und nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts herangezogen werden dürfe. Des Weiteren berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit gemäß § 12 Abs. 3 SGB II, die für einen Zeitraum von zwölf Monaten Sozialleistungen auch bei großzügigen Wohnverhältnissen garantiert.

LSG-Urteil: Familie ist verpflichtet, Eigenheim zu verwerten – Kein Anspruch auf Bürgergeld.

Die Familie aus dem Emsland sieht sich gezwungen, ihr Eigenheim zu verwerten – so entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen und bestätigte die Ablehnung weiterer Bürgergeld-Leistungen durch das Jobcenter. Bereits die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück war erfolglos, und nun scheiterte auch die Beschwerde vor dem LSG.

Das Gericht stellte fest, dass das neue Haus mit einer Wohnfläche von 254 Quadratmetern für sieben Personen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II darstellt. Erlaubt wären höchstens 200 Quadratmeter – 140 Quadratmeter für vier Personen sowie jeweils 20 Quadratmeter für die drei weiteren Bewohner. Da die Wohnfläche diese Grenze überschreitet, besteht laut LSG eine Verwertungspflicht.

Das LSG betonte, dass der hohe Verkehrswert des Hauses von 590.000 Euro eine wirtschaftliche Nutzung, beispielsweise durch Teilvermietung, ermöglicht. Die Argumentation der Familie, eine Vermietung sei aufgrund persönlicher Umstände unzumutbar, akzeptierte das Gericht nicht. Vielmehr könne die Familie eine Beleihung des Hauses in Erwägung ziehen. Trotz einer bereits bestehenden Grundschuld von 150.000 Euro steht noch ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung, der zur Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden kann, etwa durch die Aufnahme eines weiteren Kredits.

LSG: Die Karenzzeit kommt nicht zur Anwendung – Bürgergeld wird nur bei unvorhergesehenen Notsituationen gewährt.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Familie sich nicht auf die gesetzliche Karenzzeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II berufen kann. Diese Regelung sieht vor, dass Leistungsempfänger bis zu zwölf Monate Bürgergeld erhalten, selbst wenn sie über großzügiges Wohneigentum verfügen. Ziel der Karenzzeit ist es, Betroffene vor plötzlichen finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren und ihnen Zeit zu geben, bevor sie ihr Vermögen aufbrauchen müssen.

Im vorliegenden Fall erkannte das LSG jedoch keine unvorhersehbare Notlage. Stattdessen wurde die Familie als langjährige Bürgergeld-Empfänger eingestuft, die durch den Verkauf ihres bisherigen Hauses und den Kauf eines neuen Eigenheims gezielt ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. Laut Gericht sei die Entfernung zur Innenstadt – das Hauptargument der Familie für den Hausverkauf – kein ausreichender Grund für eine Härtefallregelung.

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