Wenn ein pflegebedürftiger Mensch Sozialhilfe erhält, darf der Ehepartner nicht auf das Existenzminimum nach Hartz IV-Niveau reduziert werden.
Dies könnte einen Anreiz zur Trennung schaffen und würde den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz verletzen.
Häufig ziehen Sozialämter das Einkommen und Vermögen des Ehegatten jedoch zu stark heran, was auf einer Fehlinterpretation des § 19 Abs. 3 SGB XII beruht.
Wichtige Gerichte, wie das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof, haben entschieden, dass die gesetzliche Vermutung, Ehepartner würden sich gegenseitig unterstützen, widerlegt werden kann.
Ein Ehepartner muss dem Sozialamt lediglich darlegen, dass er nur den Trennungsunterhalt leistet, um seine eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Rechtsprechung zeigt klar, dass sozialrechtlich nicht mehr Unterstützung verlangt werden darf, als unterhaltsrechtlich geschuldet ist. Dies gewährleistet den besonderen Schutz von Ehe und Familie.