Deutsche Gerichte haben bisher oft eine zurückhaltende Haltung bei der Anerkennung von Schmerzensgeld für immaterielle Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen gezeigt.
Viele Richter betrachteten solche Verstöße als unbedeutend, die nur in seltenen, schwerwiegenden Fällen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen würden. Diese Sichtweise steht jedoch im Widerspruch zur Absicht des EU-Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) klargestellt, dass deutsche Gerichte die Voraussetzungen und den Umfang von Art. 82 DSGVO nicht allein mit dem Verweis auf einen angeblich fehlenden Schaden abtun dürfen. Ein Schaden muss nicht unbedingt gravierend sein, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.
Das Urteil, bei dem ein Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,00 zugesprochen wurde, zählt zu den höchsten Beträgen, die in Deutschland bislang wegen eines Datenschutzverstoßes vor Gericht durchgesetzt wurden.
Dies verdeutlicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzes seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.
Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eindeutig festgelegt, dass bei Datenschutzverletzungen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden – wie etwa Schmerzensgeld – ersetzt werden müssen.
Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich; auch ein abstrakter immaterieller Schaden genügt, um eine Entschädigung zu erhalten.